Im Rehr 6, 21357 Wittorf

Satzung

Unsere Satzung

Stand 01.10.2018

Benutzungs- und Gebührensatzung
für den Kindergarten der Gemeinde Wittorf, Landkreis Lüneburg

Präambel

Das Niedersächsische Kindertagesstättengesetz (KiTaG) ist mit Wirkung zum 01.08.2018 geändert worden. Wegen des gesetzlichen Anspruchs auf Beitragsfreiheit nach § 21 KitaG bedarf die Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Wittorf der Änderung. Die Gemeinde Wittorf reagiert auf die Gesetzesänderung. Die Satzungsänderung erfolgt jedoch ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage dahingehend, ob § 21 KitaG n. F. mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Sollte § 21 KitaG aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung aufzuheben oder zu ändern sein, behält sich die Gemeinde Wittorf eine sofortige und erneute Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung ausdrücklich vor.

 

Gemäß §§ 10, 11, 58 Abs.1 Nr.5, 111 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) i. V. mit dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Nds. Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Wittorf am 01.10.2018 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Wittorf beschlossen:

 

§ 1

Aufgabe, Aufnahme und Abmeldung

(1) Die Gemeinde betreibt den Kindergarten „KIWI“ als öffentliche Einrichtung. Der Kindergarten dient vorrangig der Betreuung von Kindern aus der Gemeinde Wittorf. Auswärtige Kinder werden nur in Ausnahmefällen aufgenommen.

(2) Die Platzvergabe in dem Kindergarten erfolgt auf der Grundlage sozialer Kriterien. Dazu ist eine Arbeitsbescheinigung der Sorgeberechtigten mit Angabe der Arbeitszeit sowie der Nachweis einer Impfberatung grundsätzlich erforderlich, die nicht älter als 6 Monate sein sollten. Alternativ kann der Impfausweis vorgelegt werden.

In dem Kindergarten werden, entsprechend den freien Plätzen, Kinder ab dem Monat, in dem sie 3 Jahre alt werden bis zum Schuleintritt aufgenommen. Über Anträge auf frühere Aufnahme kann der Träger in Ausnahmefällen entscheiden.

(3) Anmeldungen sind bei der Samtgemeinde Bardowick spätestens 4 Monate vor dem jeweiligen Eintrittsdatum abzugeben.

Die Schriftform ist unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes vorgeschrieben.

(4) Abmeldungen sind mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende möglich. Abmeldungen ziehen eine dreimonatige Wiederaufnahmesperre nach sich. Die Schriftform ist unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes vorgeschrieben.

§ 2

Ausschluss vom Besuch

(1) Es können vom Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden, Kinder,

a) die wegen körperlicher oder psychischer Beeinträchtigungen erhöhter Betreuung bedürfen, welche innerhalb der Rahmenbedingungen der Betreuungszeit nicht zu leisten ist,

b) die unsauber oder äußerlich verwahrlost sind,

c) die mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Betreuungszeit abgeholt wurden,

d) für die ein Gebührenrückstand von mehr als einem Monat besteht.

(2) Es sind auszuschließen, Kinder,

a) mit einer ansteckenden Krankheit für die Dauer der Krankheit; es kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Die Kindergartenleitung ist sofort nach Auftreten der Krankheit zu unterrichten,

b) die mit Ungeziefer behaftet sind,

c) die nicht ausreichend schutzgeimpft sind, soweit dies durch ein Gesetz gefordert wird,

§ 3

Betreuungszeiten

(1) Der allgemeine Betrieb des Kindergartens erfolgt von montags bis freitags – außer an gesetzlichen Feiertagen. Der Kindergarten bleibt je nach Lage der Osterferien in der Woche vor oder nach Ostern, in den zwei letzten vollen Wochen der Sommerferien sowie einen Tag vor und einen Tag nach diesen zwei Wochen sowie ca. 5 Tage pro Jahr an beweglichen Feiertagen bzw. Brückentagen und an bis zu 3 Studientagen sowie in der Zeit zwischen Weihnachten und Silvester geschlossen.

Auch während dieser Betriebsferien und Schließungszeiten ist die Kindergartengebühr durchgehend zu entrichten.

(2) Die Betreuungszeiten gestalten sich wie folgt:

Regelbetreuungszeiten:

Kindergarten Wittorf

Regelbetreuungszeit

Vormittags

08.00 Uhr bis 13.00 Uhr

Regelbetreuungszeit

Vormittagsplus

08.00 Uhr bis 14.00 Uhr

Regelbetreuungszeit

Ganztags

08.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Zusatzdienste:

Kindergarten Wittorf

Frühdienst I

07.00 Uhr bis 07.30 Uhr

Frühdienst II

07.30 Uhr bis 08.00 Uhr

Spätdienst

16.00 Uhr bis 16.30 Uhr

(3) Das Angebot für die Zusatzdienste gilt nur, wenn mindestens sechs Kinder – für das ganze Kindergartenjahr – hierzu angemeldet werden. Die Anmeldungen für die Sonderdienste sind für das jeweils laufende Kindergartenjahr verbindlich und verlängern sich um ein weiteres Kindergartenjahr, wenn keine Abmeldung erfolgt. Die Abmeldung muss bis mindestens vier Wochen vor Ablauf des Kindergartenjahres vorliegen. Veränderungen der Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres sind Arbeitgeberbescheinigungen mit Angabe der Arbeitszeiten unaufgefordert vorzulegen. Wesentliche Änderungen können zu einer Reduzierung der Betreuung führen. Die Gemeinde Wittorf kann hiervon abweichende Regelungen treffen.

(4) Bei der Ganztags- und Vormittagsplusbetreuung ist die Teilnahme an der Mittagsverpflegung für alle Kinder grundsätzlich verpflichtend. Es kann auf begründeten Antrag bei der Samtgemeinde Bardowick eine Ausnahmeentscheidung getroffen werden.

(5) Die Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für die Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten.

 

§ 4

Kindergartengebühren

(1) Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, ist der Besuch in dem Kindergarten gemäß § 21 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG), ab dem 1. Tag des Monats bis zum Schuleintritt beitragsfrei. Der Anspruch auf Beitragsfreiheit besteht für eine Betreuungszeit von höchstens acht Stunden täglich.

(2) Für die Betreuung der unter Dreijährigen in dem Kindergarten sind Gebühren in folgender Höhe zu entrichten:

 

Gebührenbefreiung

Folgende Beitragspflichtige sind von der Zahlung der Kindergartengebühren gemäß § 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) befreit:

– Eltern/ Sorgeberechtigte, die Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder Asylbewerberleistungen sind

– Eltern/ Sorgeberechtigte mit einem beitragspflichtigen Monatseinkommen, das sich jeweils nach dem in der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Lüneburg und der Samtgemeinde Bardowick zum Zwecke der Aufgabenübertragung gemäß §13 Abs.1 AGKJHG festgesetzten Betrag richtet

(Stand 2018: bis € 1.299,59 €).

Kernbetreuungszeiten:

a) Vormittagsbetreuung im Kindergarten…………..(Betreuungszeit: 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr)

Die monatlich zu zahlende Gebühr beträgt 7,5 % des nachgewiesenen Einkommens; höchstens € 315,00

 

b) Vormittagsplusbetreuung im Kindergarten………(Betreuungszeit: 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr)

Die monatlich zu zahlende Gebühr beträgt 9,0 % des nachgewiesenen Einkommens, höchstens € 380,00

c) Ganztagsbetreuung im Kindergarten…………….(Betreuungszeit: 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr)

Die monatlich zu zahlende Gebühr beträgt 11,00 % des nachgewiesenen Einkommens; höchstens € 510,00.

Der prozentual errechnete Gebührenbetrag ist nach mathematischen Regeln auf den nächstfolgenden vollen € – Betrag auf- bzw. abzurunden.

(3) Sondergebühren

a) Für die Inanspruchnahme des Früh- und Spätdienstesje angefangene halbe Stunde 25,00 € monatlich

b) Mittagessenpauschale 60,00 € monatlich.

(4) Ermäßigungen

a) Für jedes Mehrlingskind der Sorgeberechtigten, das zeitgleich den Kindergarten besucht, ermäßigt sich die nach Abs. 1 zu zahlende Gebühr beim 2. Kind um 50%; ab dem 3. Kind ist der Besuch kostenlos.

b) Die Regelungen in Abs. 3 a) gelten ebenfalls, wenn ein Geschwister- oder Mehrlingskind die Kinderkrippen in der Samtgemeinde Bardowick besucht, wobei sich dann die monatliche Gebühr für das Kindergartenkind ermäßigt.

Kinder, die den Kindergarten gebührenfrei nutzen, werden bei den Ermäßigungsregelungen nicht berücksichtigt.

Bei den Ganztagsplätzen ist das Angebot für die Zusatzdienste nach § 3 Abs. 2 auch bei gebührenfreier Nutzung des Kindergartens gebührenpflichtig.

§ 5

Zahlungen

(1) Die Gebühren sind bis zu jedem 3. Werktag des Monats im Voraus zu entrichten. Für jeden angefangenen Monat sind volle Monatsbeiträge zu zahlen.

(2) Zahlungspflichtige sind die Sorgeberechtigten. Daneben haften auch Personen, die die Anmeldeformulare unterschrieben haben.

(3) Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das Kind aus irgendwelchen Gründen dem Kindergarten fernbleibt.

(4) Vorübergehende Schließung des Kindergartens aus zwingenden Gründen (z.B. übertragbare Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz) sowie die in § 3 geregelten Betriebsferien berechtigen nicht zur Kürzung der Gebühren.

§ 6

Gebührenpflichtiges Einkommen/ Errechnung der Kindergartengebühren (für unter Dreijährige)

(1) Das gebührenpflichtige Monatseinkommen zur Berechnung der in § 4 Abs. 2 genannten Gebühr wird wie folgt ermittelt:

Positive Einkünfte des Kindes und der Eltern(-teile), mit denen das Kind zusammenlebt (§ 10 i.V.m. § 90 des achten Sozialgesetzbuches).

Nicht angerechnet werden Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz und dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,00 € bzw. 150,00 € in den Fällen des § 6 Satz 2 BEEG).

Als Einkünfte gelten auch Unterhaltsleistungen für die Sorgeberechtigten und die Kinder.

Von dem Einkommen sind abzusetzen

– Kindergeld, das zusteht und

– die Werbungskostenpauschale, sofern diese nach dem Einkommensteuergesetz zusteht.

(2) Berechnungsgrundlagen sind jeweils die nachgewiesenen Einkünfte der letzten zwölf Monate vor Eintritt in den Kindergarten Die Anträge auf Ermäßigung der Kindergartengebühr sind mit den erforderlichen Nachweisen innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme im Kindergarten bei der Samtgemeinde Bardowick zu stellen. Werden der Antrag und die entsprechenden Nachweise nicht erbracht, ist die Höchstgebühr zu zahlen

(3) Die festgesetzte Gebühr gilt grundsätzlich bis zum Beginn des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Wesentliche Veränderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

(4) Ist das Kind angemeldet und die Anmeldung nicht schriftlich zurückgenommen worden, so sind für das Kind ab dem Aufnahmedatum Gebühren zu zahlen.

(5) Wird ein schriftlich zugewiesener Platz nicht in Anspruch genommen und auch nicht innerhalb der im Zuweisungsbescheid zu bestimmenden Frist der Verzicht auf diesen Platz erklärt, so werden Verwaltungskosten in Höhe des geltenden Höchstsatzes erhoben. In diesem Fall ist die Zuweisung zurückzunehmen und der Platz anderweitig zu vergeben. Diese Regelungen finden auch für die nach § 4 Absatz 1 genannten Kinder Anwendung.

Daneben ist § 5 Abs. 3 anzuwenden, soweit der freigehaltene Platz nicht anderweitig belegt werden kann.

(6) Ordnungswidrig i. S. von § 10 Abs. 5 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben zu den Einkünften (§ 6 Abs.1) und den sozialen Kriterien (§ 1 Abs. 2) macht.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

(7) Nach der Festsetzung der Kindergartengebühren besteht die Möglichkeit, eine Überprüfung der Gebühren nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII auf Zumutbarkeit zu beantragen (sog. Erlassantrag).

Zuschüsse Dritter sind vorrangig und werden angerechnet. Die Anträge sind schriftlich bei der Samtgemeinde Bardowick zu stellen. Die Angaben sind zu belegen. Darüber hinaus kann die Kindergartengebühr abweichend von den obigen Regelungen bestimmt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung für die Sorgeberechtigten erforderlich ist.

§ 7

Elternvertretung

Eltern können eine Elternvertretung bilden, über dessen Einberufung, Zusammensetzung und Aufgaben der Rat eine Geschäftsordnung erlässt.

 

§ 8

Allgemeines

Im Übrigen gilt die Konzeption der jeweiligen Einrichtung.

 

§ 9

Schlussbestimmungen

(1) Diese Neufassung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

Wittorf, 01.10.2018

 

Herbst

Bürgermeister